Schiefe Wahrnehmung der Realität in den NN-Redaktionen

Von Andreas Haas, Bezirksvorsitzender und Sprecher der AfD-Stadtratsgruppe in Fürth.

In der Fränkischen Landeszeitung ist heute ein Kommentar, in dem CSU und Freie Wähler im Ansbacher Stadtrat braun angeschossen und effektiv zur Zielscheibe erklärt werden:

Grund: sie wollten bei einer Bündnis-Kundgebung nicht mitmachen, die u.a. von der LINKEN-Abspaltung Offene Linken Ansbach organisiert wird. Hat man in der FLZ-Redaktion nicht mitbekommen, daß bei den derzeit überall in Deutschland stattfindenden Kundgebungen und Demonstrationen gerade auch gegen Merz und die Union demonstriert wird? Glaubt man in der FLZ-Redaktion ernsthaft, daß man die CSU dazu bewegen kann gegen sich selbst zu demonstrieren?

Wir hatten in Fürth bereits in 2020 den Fall, daß ein CSU-Infostand zur Kommunalwahl aus einer Demonstration heraus tätlich angegriffen wurde, die sich nominell gegen den Einzug der AfD in den Fürther Stadtrat richtete. Die Fürther Nachrichten hatten sich mit ihrer Berichterstattung vollends hinter das Anliegen des lokalen Fürther Antifa-Bündnisses gestellt und in ihrer Begeisterung dann sogar einen Livestream der Demonstration gemacht. Der Angriff auf die CSU in Fürth wurde damals erst nachträglich auf Drängen der Fürther CSU in den Artikel zu der Demonstration aufgenommen:

Als Konsequenz daraus hatte sich die Stadt Fürth direkt nach der Kommunalwahl 2020 aus diesem Fürther Antifa-Bündnis verabschiedet, das diese Demonstration organisiert hatte.

Als drittes Indiz für die gestörte Wahrnehmung in den NN-Redaktionen dieser Kommentar von Michael Husarek von Mitte Dezember 2024:

Der NN-Chefredakteur hatte in seinem Kommentar „Urteil wirft Fragen auf“ das Richterkollegium am BayVGH wegen dessen Urteil gegen die Stadt Nürnberg in Sachen Allianz gescholten: „Wenn Verwaltungsrichter den Demokratieschutz mit Anlegen der Robe – ohne nach rechts oder links zu blicken – den Paragraphen unterordnen, mögen sie zwar formaljuristisch korrekt handeln, doch ob sie unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung damit einen Dienst erweisen, steht auf einem anderen Blatt.“ (Michael Husarek)

Daß „das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition“ gemäß § 4 Verfassungsschutzgesetz zu den Wesensmerkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) gehört, war ihm damals wohl noch nicht bewußt. Heute weiß er es aber, nachdem ich ihm diesen Sachverhalt am 18.12.2024 per E-Mail dargelegt habe.