Spenden

AfD wirkt – und Ihre Spende hilft dabei!

Mit Ihrer Spende für die AfD leisten Sie einen Beitrag dazu, dass unser Mut zur Wahrheit in Deutschland mehr Zustimmung findet. Davon profitieren wir alle. Bitte überweisen Sie Ihre Spende an:

  • AfD KV Fürth / Neustadt a.d. Aisch
  • IBAN: DE78 7606 9669 0000 1235 79
  • BIC: GENODEF1ZIR
  • (Raiffeisenbank Bibertgrund eG)

Geben Sie im Verwendungszweck Ihrer Überweisung bitte stets „Spende“ und ggf. Ihre vollständige Adresse an, wenn der Spendenbetrag 300 Euro übersteigt und Sie eine Zuwendungsbestätigung benötigen.

Bei einer Spende bis zu 300 Euro benötigen Sie für die steuerliche Absetzbarkeit keine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung), hier reicht ein sogenannter „vereinfachter Nachweis“. Dies könnte z.B. der Ausdruck der Buchungsbestätigung im Online-Banking sein oder ein Kontoauszug, aus dem Empfänger und Betrag der Spende hervorgehen. Spenden Sie mehr als 300 Euro, so vergessen Sie bitte nicht, im Verwendungszweck neben „Spende“ noch Ihre vollständige Adresse anzugeben, damit wir Ihnen die vom Finanzamt für diesen Fall geforderte Zuwendungsbescheinigung zukommen lassen können.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende

Aus steuerlicher Sicht sind Spenden an politische Parteien Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden an die AfD, sondern auch für Mitgliedsbeiträge (jetzt Mitglied werden).

Für Zuwendungen bis 300 Euro wird keine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt benötigt. Es ist dafür ausreichend, einen Kontoauszug einzureichen, aus dem Ihre Spende an die Alternative für Deutschland hervorgeht. Bei Spenden, die diesen Betrag übersteigen, erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung von uns. Bitte vergessen Sie hierfür nicht, Ihre vollständige Adresse im Verwendungszweck anzugeben. Bei Fragen wenden Sie sich an unseren Schatzmeister oder schreiben eine Mail an: kontakt@afdfuerth-neustadt.de (oder nutzen unser Kontaktformular).

Absetzbarkeit nach § 34g EStG und § 10 b Abs. 2 EStG

Wie mache ich Spenden an die AfD und meine Mitgliedsbeiträge bei der Steuer geltend?

Für Ihren AfD-Mitgliedsbeitrag wird Ihnen nach Ablauf des Jahres automatisch eine Bescheinigung ausgestellt. Für Ihre Spende von mehr als 300 Euro erhalten Sie die Zuwendungsbestätigung, indem Sie Ihre vollständige Adresse im Verwendungszweck nennen. Der Spenden-Betrag muss im „Mantelbogen“ der Steuererklärung im dafür bestimmten Feld eingetragen werden. Das Finanzamt kann Belege über Ihre Spendenaktivitäten einfordern. Bitte heben Sie Ihre Bescheinigungen unbedingt auf und legen diese auf Verlangen bei Ihrem zuständigen Finanzamt vor.

Welche Auswirkung hat eine Parteispende bei der Steuer?

Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die AfD reduziert, und zwar in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG). Erst ab einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) oder 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) wird es komplizierter. In diesen Fällen reduziert der übersteigende Betrag bis 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen (§ 10 b Abs. 2 EStG).

Beispiel 1:

Eine Spende von 100 Euro reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 50 Euro.

Beispiel 2:

Eine Spende von 500 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 Euro (= Summe der Zuwendung 620 Euro) reduzieren die Steuerlast um 310 Euro.

Beispiel 3:

Bei einer Zuwendung von 2.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 1.650 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 825 Euro (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 Euro senken das zu versteuernde Einkommen. Also wird die weitere Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz bestimmt.

Beispiel 4:

Bei einer Zuwendung von 9.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Steuer um 1.650 Euro (= 50% von 3.300). Dann senken die nächsten 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen entsprechend dem individuellen Steuersatz (wie in Beispiel 3). Die restlichen 2.400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.

Hinweis für Kapitalgesellschaften

Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Fragen hierzu kann Ihnen der Steuerberater beantworten.

Noch Fragen? Hier geht’s zum Kontaktformular.