Von Andreas Haas
Unser Kreisrat und Stadtrat in Zirndorf Claus-Georg Pleyer hat in internen Beratungen zu Metropolregion und Allianz auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen hingewiesen.
Darin wird unter Frage Nr. 4 in Frageform gesagt, daß es für Randnummer 16 Absatz 3 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 — wonach „es nicht zu beanstanden ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt“ — keine gesetzliche Grundlage gibt.
Da stellt sich mir doch die Frage, wie die staatlichen Finanzbehörden in Bayern damit bei im Rahmen einer Überprüfung der Gemeinnützigkeit festgestellten Verstößen gegen die politische Neutralität umgehen. Einfach durchwinken wird man es kaum können. Vielleicht gibt es dazu demnächst eine Anfrage an die Staatsregierung von einem unserer MdLs.
Aus unserer Sicht ist die Gesetzeslage allerdings klar. Abgabenordnung § 55 Abs. 1 Punkt 1 Satz 3: Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.