Der Bezirksvorstand Mittelfranken der Alternative für Deutschland hat am Abend des 29. März 2026 den Parteiausschluss eines Mitgliedes aus Uffenheim beschlossen.
Einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 19. März 2026 zufolge hat das Mitglied gegenüber Beamten der Kriminalpolizei gestanden in der Nacht zum 4. Februar 2026 sein eigenes Fahrzeug in Brand gesetzt zu haben. Weil er dies bei der Polizei als von Unbekannten begangene Straftat angezeigt hatte, wird nun gegen ihn wegen des Verdachts auf Vortäuschens einer Straftat staatsanwaltlich ermittelt.
Parteikollegen gegenüber hatte er die von ihm selbst bewirkte Inbrandsetzung seines Fahrzeugs als von Linksextremisten begangen dargestellt und mit Täuschungsabsicht geschickt als einen Anschlag auf sich inszeniert: Am Sonntag ein Drohbrief, am Dienstag ein politisches Grafitti auf seinem Fahrzeug. So kam es zu öffentlichen Berichten über einen mutmaßlich politisch motivierten Angriff auf das Eigentum eines AfD-Mitglieds in Uffenheim. Berichte darüber, daß sich dies am 19. März 2026 als unzutreffend herausstellte, werden nun von eingefleischten AfD-Gegnern genutzt, um die gesamte Partei, ihre Mitglieder und Mandatsträger als unglaubwürdig darzustellen.
Wegen der Verletzung seiner satzungsgemäßen Pflichten durch die absichtsvolle Täuschung von Parteikollegen und dem damit von diesem Mitglied verschuldeten Ansehensverlust und Schaden für die Alternative für Deutschland hat der Bezirksvorstand Mittelfranken die vorgelegte Antragsschrift an das Landesschiedsgericht Bayern mit Antrag gemäß § 7 Abs. 5 der AfD-Bundessatzung einstimmig beschlossen.
Der Bezirksvorstand weist darauf hin, daß es sich um ein einfaches Mitglied ohne jede Parteifunktion und ohne Mandat handelt und daß es sich auch nie für ein Mandat beworben hatte. Mitglied wurde er erst im September 2025.
Andreas Haas erklärt als Vorsitzender des Bezirksvorstands dazu: „Wir waren alle schockiert, als wir am 19. März 2026 vom Ergebnis der Ermittlungen der Kriminalpolizei Ansbach erfuhren. Niemand hatte sich vorstellen können, daß eines unserer Mitglieder zur Inbrandsetzung seines eigenen Fahrzeugs imstande wäre. Doch gibt es diese Strafrechtsnorm nicht ohne Grund. Die Fachliteratur zu StGB 145d gibt Auskunft zu typischen Motivlagen.“