Fürth: Neue Erkenntnisse und ein Schreiben zu Metropolregion und Allianz an die Finanzbehörden

Die Antworten der Verwaltung zu unserer Anfrage „Metropolregion und Allianz“ liegen vor (hier und hier). Anders als von uns erwartet, stellt die EMN der Allianz keine vergütete Arbeitskraft zur Verfügung. Stattdessen wird die Allianz seit 2017 auf Beschluß des Rates der Europäischen Metropolregion Nürnberg mit jährlich 10.000 Euro finanziell unterstützt.

Die jährlichen städtischen Mitgliedsbeiträge der Stadt Fürth an die EMN sind mit rund 33.500 Euro deutlich höher als von uns erwartet. Erklärt wurde dies durch eine neuere Beitragsordnung, nach der sich dieser Beitrag von 0,15 Euro pro Einwohner auf 0,20 Euro erhöht hat. Die neue Satzung will man uns noch zukommen lassen.

Nach einer Einsichtnahme in das Register beim Amtsgericht Nürnberg (online) und das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (online) ergibt sich für uns nun folgendes Bild:

Der beim Finanzamt als steuerbegünstigt geführte Verein ENM Europäische Metropolregion Nürnberg e.V. (VR 201634) mit Herrn Peter Reiß (OB von Schwabach) als Vorsitzenden stellt dem nicht eingetragenen Verein der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg für die Maßnahme „Mitarbeit in der Allianz gegen Rechtsextremismus“ seit 2017 Geldmittel von jährlich 10.000 Euro zur Verfolgung seiner Satzungszwecke zur Verfügung.

Dies erfolgt sehr wahrscheinlich mittelbar über den Verein zur Förderung demokratischer Werte in der Metropolregion Nürnberg e.V. (VR 202291), an den laut einem Anhang zur Beschlussvorlage der Verwaltung (hier) auch die Zuwendungen der Stadt Fürth für die Allianz überwiesen werden. Der Verein wird beim Finanzamt ebenfalls als steuerbegünstigt geführt. Vorsitzender dieses Vereins ist Markus König (OB von Nürnberg). Die Anlage ist ein Schreiben von Stefan Doll an die Stadt Fürth von April 2022, in dem er den Verein als „Förderverein“ bezeichnet.

Der von Herrn Doll geführte Allianz-Verein schreibt sich selbst in seiner Vereinssatzung die Verfolgung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke“ (§ 1 Satz 3) zu. Es finden sich in dieser Satzung jedoch keine Angaben dazu, welche der in AO § 52 Abs. 2 zur Auswahl stehenden Gemeinnützigen Zwecke das im Einzelnen sein sollen. Wegen dieser Auslassung ist klar, daß dieser Verein keine Gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Beim Finanzamt geführt wird er gar nicht, weil es ein „nicht eingetragener Verein“ (§ 1 Satz 1) ist.

Für die EMN haben wir die staatlichen Finanzbehörden bereits per Schreiben um eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit gebeten.

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